Bei noch nicht verwirklichten, sondern lediglich geplanten Anlagen geht der Anspruch aus § 907 Abs. 1 BGB dahin, dass die Herstellung der Anlage unterbleibt. Insoweit gewährt das Gesetz einen vorbeugenden Schutz wegen künftig zu befürchtender Einwirkungen.

Das Gesetz knüpft den Anspruch auf vorbeugenden Schutz allerdings an die Bedingung, dass grenzüberschreitende Beeinträchtigungen durch die in Betracht kommenden Anlagen mit Sicherheit vorauszusehen sind. Dabei kann zwar nicht eine unbedingte Sicherheit im Sinn mathematischer oder naturgesetzlicher Notwendigkeiten verlangt werden. Es muss aber eine der Gewissheit gleichkommende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass von der geplanten Anlage unzulässig störende Einwirkungen ausgehen.[1]

Die bloße theoretische Möglichkeit künftiger unzulässiger Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück ist ebenso wenig ausreichend, wie die Erwartung, dass jede technische Anlage, wie etwa eine Wasserleitung auf dem Nachbargrundstück, versagen oder ausbesserungsbedürftig werden kann.[2]

Mit dieser Bedingung, dass unzulässige grenzüberschreitende Einwirkungen einer geplanten Anlage mit einer der Gewissheit gleichkommenden Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden müssen, hat das Gesetz eine hohe Hürde aufgestellt, die nur in seltenen Fällen überwunden werden kann.

[1] Vgl. Grünewald/Herrler, a. a. O., Rn. 1 zu § 907 BGB.
[2] Vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 8.1.1957, 1 U 76/57, NJW 1958, 1096.

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