Bei lautstarken Fröschen in einem künstlich angelegten Gartenteich, die mit ihrem Gequake die Nacht zum Tag machen, kann nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ein Zuschütten des Teichs nur dann verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, um übermäßige Lärmeinwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Ist das gleiche Ziel durch das Umsiedeln und künftige Fernhalten der Frösche zu erreichen, kann nicht mehr als dieses verlangt werden.

Dass eine solche Maßnahme zumindest bei einem künstlich angelegten Froschteich in einem reinen Wohngebiet auch naturschutzrechtlich zulässig ist, hat die Rechtsprechung inzwischen anerkannt.[1]

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