Eine derartige Abwägung ergibt etwa bei der Bienenhaltung, dass bei festgestellter Bienengiftallergie der höchsten Stufe der durch Bienenstiche lebensgefährlich bedrohte Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung aller auf dem angrenzenden Grundstück aufgestellten Bienenstöcke hat. Denn hier ergibt die Abwägung einen Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit vor den Interessen an der Bienenhaltung, zumal dann, wenn sie nur als Hobby betrieben wird.[1]

Können andererseits zumutbare Verhältnisse durch eine Reduzierung der Bienenvölker erreicht werden (im konkreten Fall von 40 auf 20), kann nicht mehr als diese Maßnahme verlangt werden.[2]

[1] So LG Ellwangen, Urteil v. 21.6.1985, 1 S 48/85-10, NJW 1985, 2339.
[2] Vgl. hierzu OLG Nürnberg, Urteil v. 25.2.1970, 4 U 106/68, RdL 1970, 95.

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