Der Gebührenstreitwert für den Antrag, einen Wohnungseigentümer auf künftigen Vorschuss bis zu einem neuen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zu verpflichten, bemisst sich nicht nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des aktuell geschuldeten Hausgeldes. Maximal ist ein Jahresbetrag anzusetzen.
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