Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, welche GKG-Bestimmung in einem Altverfahren anwendbar ist, bei dem das Rechtsmittel nach dem 30.11.2020 eingelegt wird. Von der Antwort ist abhängig, wie man den Gebührenstreitwert ermittelt.
Die Übergangsbestimmungen
In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, gilt dies nach § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG aber nicht. Deshalb müssten für alle Rechtsmittelverfahren in WEG-Streitigkeiten für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts mittlerweile entweder § 49 GKG oder § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 3, 6 bis 9 ZPO anwendbar sein. Dies sieht der BGH bei Beschlussklagen anders (BGH, Beschluss v. 30.9.2021, V ZR 258/20). Er will hier § 48 Abs. 5 WEG entsprechend anwenden, obwohl sich dieser nur "zum dritten Teil" des WEG äußert und zum GKG keine Aussage trifft (siehe nur Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 1. Aufl., Kap. 14 Rz. 217).
Andere WEG-Streitigkeiten
Es war bislang nicht klar, ob der BGH die Rechtslage für alle WEG-Streitigkeiten so sieht und in sämtlichen Altverfahren also trotz § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht § 48 Abs. 1 Satz GKG i. V. m. § 3, 6 bis 9 ZPO, sondern § 49a GKG anwenden wird. Es war nach seiner Argumentation zu erwarten, dass es nicht so sein wird und § 49a GKG (dazu etwa Toussaint/Elzer, GKG, 50. Aufl., § 49a) nur für Beschlussklagen noch eine Zeitlang Bedeutung hat. Und so ist es jetzt gekommen.
Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen war der BGH nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (BGH, Beschluss v. 12.3.2020, V ZR 160/19, Rn. 5).
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