In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30.11.2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG a. F., sondern nach den ZPO-Wertvorschriften.

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