(1) 1Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. 2Aus dem schriftlichen oder schriftlich bestätigten Festsetzungsbescheid muss mindestens hervorgehen

 

1.

die Behörde,

 

2.

der Gebührenpflichtige,

 

3.

die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Benutzung,

 

4.

die zu zahlenden Beträge,

 

5.

wo, wann und wie die festgesetzten Beträge zu zahlen sind,

 

6.

die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie für deren Berechnung.

3Ergeht der Festsetzungsbescheid in anderer Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Satz 2 Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Satz 2 Nummer 6 können entfallen. 4Der mündliche Bescheid ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

 

(2) 1Der Festsetzungsbescheid kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstandes der Amtshandlung ungewiss ist. 2Er ist zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewissheit beseitigt ist.

 

(3) 1Die sachlich zuständige Behörde ist berechtigt, die für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die für deren Erhebung erforderlichen Daten an die für die Erledigung der Kassengeschäfte und für die Vollstreckung zuständigen Stellen zu übermitteln. 2Diese Stellen sind ihrerseits zur Übermittlung der die Erledigung der Kassengeschäfte und die Vollstreckung betreffenden Daten an die sachlich zuständige Behörde berechtigt.

 

(4) Soweit bei der Entrichtung von Gebühren Gebührenmarken verwendet werden, können Gebühren in halben oder vollen Euro[1] [Bis 15.09.2023: Deutschen Mark] festgesetzt werden; dabei sind Centbeträge über 0,25 und über 0,75 Euro aufzurunden, im Übrigen abzurunden.

 

(5) Für den Festsetzungsbescheid wird keine gesonderte Gebühr erhoben.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung gebühren- und abgabenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 16.09.2023.

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