Leitsatz

Im Ehescheidungsverfahren war der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren bewilligt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sollte eine Vereinbarung der Parteien über die Ehescheidungsfolgen protokolliert werden, eine Erstreckung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgte nicht.

Die Antragsgegnerin wehrt sich hiergegen mit der sofortigen Beschwerde, die im Ergebnis erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die der Antragsgegnerin für das Verfahren der Ehescheidung bewilligte Prozesskostenhilfe auf den Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung erstreckt. Dies unter Hinweis auf § 48 Abs. 3 RVG, wonach sich die Prozesskostenhilfebewilligung und die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrages i.S.d. Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses über die dort bezeichneten Folgesachen erstrecke. Diese Vorschrift bezwecke, der bedürftigen Partei den Abschluss einer Vereinbarung auch über familienrechtliche Folgesachen zu ermöglichen, die noch nicht rechtshängig seien.

Es könne dahinstehen, ob der Begriff der "Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht" in § 48 Abs. 3 RVG dahin auszulegen sei, dass er auch die Verpflichtung zur Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück und zur Übernahme der mit dem Grundstück verbundenen Schulden mit der Folge umfasse, dass sich die Prozesskostenhilfebewilligung schon kraft Gesetzes auf eine Vereinbarung darüber beziehe oder damit nur Vereinbarungen über güterrechtliche Ansprüche im engeren Sinne gemeint seien. Nach § 48 Abs. 4 S. 1 RVG könne der bedürftigen Partei die Prozesskostenhilfe auf Antrag nämlich auch für die Vereinbarung über weitere familienrechtliche Angelegenheiten gewährt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Ehesache ständen (Zöller/Philippi/ZPO, 27. Aufl., § 114 Rz. 47).

Die Vereinbarungen in Ziffer VI der beabsichtigten Scheidungsfolgenregelung ständen in einem engen Zusammenhang mit der Ehescheidung, da sie die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten beträfen, somit Angelegenheiten, die anlässlich der Ehescheidung der Regelung bedürften.

Die beabsichtigten Vereinbarungen seien inhaltlich aufeinander abgestimmt. Eine Beschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung auf einzelne Regelungsgegenstände sei nicht durchführbar, da sie den Abschluss der Vereinbarung über die Scheidungsfolgensachen insgesamt in Frage stellen würde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.04.2009, 9 WF 472/09

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