Leitsatz

Das Land Nordrhein-Westfalen verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn es für den Austritt aus der Kirche 30 EUR verlangt. Diese seit zwei Jahren erhobene Gebühr ist zumutbar und mit der Religionsfreiheit vereinbar.

 

Sachverhalt

Der Verfassungsbeschwerdeführer sah in dem formalisierten Kirchenaustrittsverfahren und dessen Gebührenpflichtigkeit eine unzulässige Einschränkung seiner grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit. Er leitete aus seiner Religionsfreiheit das Recht ab, jederzeit und ohne Kosten aus einer Religionsgemeinschaft austreten zu dürfen.

Das BVerfG sah in dem Austrittsverfahren keine Grundrechtsverletzung. Das Verfahren diene dem legitimen Ziel, die geordnete Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen. Dies setze voraus, dass Austrittserklärung und Austrittszeitpunkt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zuverlässig erfasst würden. Die Pflicht zur Absolvierung eines gebührenpflichtigen Austrittsverfahren sei auch zumutbar. Die Gebühr von 30 EUR sei zulässig, weil damit lediglich die Verwaltungskosten abgedeckt würden. Mit dieser Argumentation nahm das Gericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung an.

 

Link zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss v. 2.7.2008, 1 BvR 3006/07.

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