• Untersagt die Gemeinschaftsordnung die Nutzung des Teileigentums durch solche Branchen, die "geeignet sind, das Ansehen der übrigen Wohnungseigentümer/Teileigentümer zu beeinträchtigen", so ist der Betrieb eines Spielsalons ("Spielothek") nicht erlaubt. Diese Freizeitbetätigung sei in derartigen Gewerbebetrieben in weiten Kreisen der Öffentlichkeit negativ beurteilt und das Wohnumfeld werde durch sie abgewertet.[1]
  • In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der Betrieb einer Spielothek in weiten Kreisen der Öffentlichkeit negativ beurteilt und das Wohnumfeld dadurch abgewertet wird.[2] Wenn aber die Teilungserklärung für die Gewerbeeinheiten den Betrieb eines Gewerbes uneingeschränkt zulässt, ist jedes Gewerbe zum Zweck der Gewinnerzielung erlaubt, die planmäßig und auf gewisse Dauer angelegt ist. Darunter fällt auch der Betrieb einer Spielothek, insbesondere wenn diese auch bereits öffentlich-rechtlich genehmigt wurde.[3]
  • Die vereinbarte Zweckbestimmung "gewerbliche Fläche" lässt es zu, ein Teileigentum, in dem sich bislang eine Drogerie befunden hat, nunmehr als Spielhalle zu nutzen. Diese Nutzungsart wird durch die – weit gefasste – Zweckbestimmung des Teileigentums gedeckt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Spielhalle bis ca. 1 Uhr geöffnet sein soll. Zwar widerspricht dies der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung, weil in einem fast ausschließlich zu Wohnzwecken dienenden Wohnungseigentumskomplex eine gewerbliche Nutzung des Teileigentums allenfalls bis ca. 22 Uhr zulässig erscheint. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder auch konkret in ihrem Sondereigentum gestörte einzelne Wohnungseigentümer haben dann ggf. einen Anspruch gegen den Nutzer gemäß § 1004 BGB auf Unterlassung einer so extensiven Nutzung.[4]
[3] LG Karlsruhe, Beschluss v. 20.9.2010, 11 S 200/09.
[4] AG Dortmund, Beschluss v. 25.11.1994, 139 II 82/94.

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