Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 14 WEG erlaubt dem Teileigentümer oder dessen Mieter in Gewerberäumen nur den Betrieb eines ladenmäßigen Erotik-Fachgeschäfts mit Videothek, jedenfalls sofern in der Wohngegend ähnliche Geschäfte und Nachtclubs vorhanden sind, nicht aber die Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinenbetrieb.[1] Eine gegen diesen Beschluss des KG Berlin eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom VGH Berlin zurückgewiesen: Ein Sex-Shop mit Videokabinen in gewerblich nutzbarem Teileigentum muss nicht geduldet werden.[2]

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