• Pro: Wohnungseigentum kann auch als psychologische und psychotherapeutische Praxis im Rahmen der üblichen Betriebszeiten vergleichbarer freiberuflicher Praxen genutzt werden.[1]

  • Contra: Sieht die Teilungserklärung nur eine Wohnnutzung vor, ist im Regelfall eine psychotherapeutische Praxis in einem kleinen Objekt unzulässig.[2]

[2] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 15.3.2018, 2-13 S 36/17.

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