Wesen eines Sondernutzungsrechts ist bekanntlich, dass einem Wohnungseigentümer ein bestimmter Bereich des Gemeinschaftseigentums zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist und die übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung des betroffenen Bereichs ausgeschlossen sind. Da es sich bei den vom Sondernutzungsrecht umfassten Bereichen um Gemeinschaftseigentum handelt, sind die Wohnungseigentümer nicht gehindert, auch den Gebrauch des Sondernutzungsrechts zu regeln. Begrenzt wird die Beschlussmacht insoweit, dass durch Beschluss nicht das Wesen des Sondernutzungsrechts beeinträchtigt wird. So zugunsten eines Wohnungseigentümers das Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz eingeräumt ist, können diese daher selbstverständlich nicht beschließen, dass der Wohnungseigentümer auf dem Stellplatz kein Kfz abstellen darf.

Sind den Wohnungseigentümern Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen eingeräumt, können die Wohnungseigentümer jedoch Gebrauchsregelungen auch durch Beschluss treffen. Zunächst ist bei Bestehen eines Sondernutzungsrechts an einem Kfz-Stellplatz die Zweckbestimmung "Kfz-Stellplatz" maßgeblich. Hiernach dient ein Kfz-Stellplatz zum vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, nicht aber zur dauerhaften Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs. Etwas anderes gilt für Oldtimer oder Cabriolets, die nicht ganzjährig, sondern nur zeitweise angemeldet sind.[1] Insoweit berechtigt das Sondernutzungsrecht bereits nicht zum dauerhaften Abstellen abgemeldeter und ggf. nicht funktionsfähiger Fahrzeuge. Es berechtigt aber zum Abstellen periodisch abgemeldeter Fahrzeuge. In dieses Recht des Sondernutzungsberechtigten können die Wohnungseigentümer nicht beschlussweise eingreifen.

Ob die Wohnungseigentümer durch Beschluss wirksam regeln können, dass der Sondernutzungsberechtigte den Stellplatz nur für sich und seine Familie nutzen darf, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt, wurde aber von der Rechtsprechung bejaht.[2]

Im Übrigen können Sondernutzungsrechte nicht wirksam durch Beschluss begründet werden. Stets ist eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderlich. So ausreichend Stellplätze für sämtliche Wohnungseigentümer zur Verfügung stehen, dürfte es zwar naheliegen, die vorhandenen Stellplätze konkret den einzelnen Wohnungseigentümern zur Nutzung zuzuteilen. Allerdings hat der BGH[3] klargestellt, dass die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung auch dann ein Sondernutzungsrecht begründet und daher eine Vereinbarung erfordert, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge