Swingerclub

  • Auch wenn ein Teileigentum in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung u. a. als "Sauna, Ruheraum, Duschraum, Tauchbecken" bezeichnet und damit der gewerbsmäßige Betrieb einer Sauna zulässig ist, brauchen die übrigen Eigentümer nicht zu dulden, dass in den Räumen eine Sauna in der Art betrieben wird, dass den Besuchern die Aufnahme sexueller Kontakte in den Räumen der Sauna ermöglicht oder erleichtert wird.[1]
  • Die vereinbarte Zweckbestimmung "Sauna" in einem Teileigentum erlaubt den Betrieb eines "Pärchentreffs" oder "Swingerclubs" grundsätzlich nicht. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die in der Anlage errichteten Läden und Lagerräume ohne jede Genehmigung und ohne Einschränkung irgendwelcher Branchen gewerblich genutzt werden dürfen, kommt es auf die nächstliegende Bedeutung einer solchen Regelung an. Nur jedes erlaubte Gewerbe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darf dort betrieben werden. Eine gewerbliche Nutzung, die mit einem "sozialen Unwerturteil" behaftet ist, ist nicht zulässig. Der Anspruch auf Unterlassung eines der Zweckbestimmung eines Teileigentums widersprechenden Gewerbebetriebs umfasst auch die Unterlassung der Werbung für diesen Betrieb.[2]
[2] BayObLG v. 16.6.2000, 2Z BR 78/99.

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