Leitsatz

Die Umwandlung der Vermietergesellschaft als Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach Austreten eines Gesellschafters und unter Aufnahme eines neuen Gesellschafters berührt nicht die Aktivlegitimation der GbR für die als KG geschlossenen Mietverbindlichkeiten.

 

Fakten:

Die Vermieterin war Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Bewirtschaftung durch Vermarktung und Vermietung des Grundstücks sowie des darauf befindlichen Wohn- und Geschäftshauses bestand. Nachdem ein Gesellschafter aus dieser KG ausgeschieden war und sie sich umbenannt hatte, beschlossen die Gesellschafter die Umwandlung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes unter gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Die Auflösung und das Löschen der KG wurde Ende Januar in das Handelsregister eingetragen. Die umgewandelte Gesellschaft wurde Mitte Juni als GbR in das Handelsregister eingetragen. Die GbR verlangt vom Mieter Miete in Höhe von fast 23.000,- DM. Das Kammergericht stellt fest, dass der Zahlungsanspruch der GbR besteht. Die formwechselnde Umwandlung von der den Mietvertrag abschließenden KG auf eine GbR hat die Identität der Gesellschaft als solche nicht berührt. Ein zwischenzeitlicher Wechsel im Gesellschafterbestand hatte keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse. Nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung besitzt die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2001, 8 RE-Miet 1/01

Fazit:

Nach dem BGH hat ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse!

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