Präambel

Die Vertragschließenden wollen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstücke erwerben, bebauen, nutzen und vermieten. Mit dem nachstehenden Vertrag regeln die Vertragschließenden in schriftlicher Form ihre Rechtsverhältnisse untereinander.

1. Rechtsform; Firma; Sitz; Eintragung
1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind
  (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort; bei jur. Personen und eingetragenen Personengesellschaften Firma, Rechtsform, Sitz und Registernummer).
1.2 Der Name der Gesellschaft lautet
  "… Grundstücksverwaltung eGbR".
1.3 Der Sitz der Gesellschaft ist …
1.4 Die Gesellschaft soll ins Gesellschaftsregister eingetragen werden.
2. Gegenstand des Unternehmens
2.1 Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung und die Bebauung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung der bebauten Grundstücke.
2.2 Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, alle diejenigen Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
2.3 Die Tätigkeit der Gesellschaft darf die Grenzen der Vermögensverwaltung nicht überschreiten. Die Gesellschaft darf keine gewerblichen Einkünfte erzielen, insbesondere keine Vermögensanlagen durchführen, die zu gewerblichen Einkünften führen.
3. Gesellschafter; Einlagen
3.1

Gesellschafter sind

  • der Gesellschafter A mit einem Festkapital von … EUR (… %)
  • der Gesellschafter B mit einem Festkapital von … EUR (… %)
3.2

Die Gesellschafter bringen als Einlage in die Gesellschaft ein [Mehrfachaufzählung / Auswahl möglich]:

  • - das Grundstück Flurstück Nummer …., Gemarkung …., Grundbuch von …, Nr. …, BV …..
  • - die in Anlage 1 aufgeführten Geräte / Gegenstände zur Nutzung durch die Gesellschaft
  • - eine Bareinlage von jeweils … EUR
  • - [sonstige Vermögensgegenstände, z.B. einzelne Geräte, Immobilien]
Das Gesellschaftsvermögen im Übrigen soll fremdfinanziert werden.
3.3 Die Gesellschafter sind darüber hinaus nicht zur Leistung weiterer Einlagen oder von Nachschüssen verpflichtet. Abweichende Vereinbarungen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses.
4. Gesellschaftskonten
4.1 Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto geführt. Das Kapitalkonto gibt die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (Ziff. 3.1) wieder. Das Kapitalkonto ist unverzinslich.
4.2 Für jeden Gesellschafter wird ein Privatkonto eingerichtet. Über das Privatkonto vollzieht sich die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter. Das Privatkonto ist im Soll und Haben mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, wobei die Zinsen im Verhältnis der Gesellschafter zueinander Aufwand bzw. Ertrag darstellen.
4.2 [ggf. weitere Gesellschafterkonten, z.B. Kapitalkonten II, Verlustsonderkonten, Rücklagenkonten]
5. Dauer der Gesellschaft; Geschäftsjahr
5.1 Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
5.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Geschäftsführung und Vertretung
6.1 Zur Geschäftsführung und Vertretung sind die Gesellschafter gemeinsam befugt.
6.2 Die Gesellschafter können durch Gesellschafterbeschluss Gesellschaftern Einzelgeschäftsführungs- und / oder Einzelvertretungsberechtigung und / oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
6.3 Die folgenden Maßnahmen bedürfen stets eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter:
 
  • jegliche Grundstücksgeschäfte;
  • jegliche Geschäfte im Zusammenhang mit Beplanung und Bebauung der angeschafften Grundstücke;
  • Abschluss und Änderung von Miet- und Pachtverträgen;
  • Aufnahme und Vergabe von Darlehen; Führung von Rechtsstreiten;
  • alle Maßnahmen, die aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses als zustimmungsbedürftig bezeichnet werden.
6.4 §§ 715 Abs. 4 und 715a BGB bleiben unberührt.
7. Überschussrechnung
7.1 Die Geschäftsführung ist verpflichtet, innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres für das abgelaufene Rechnungsjahr eine Rechnung zu erstellen, aus der sich der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ergibt oder, falls die Gesellschafter sich hierauf einvernehmlich verständigen, eine Bilanz zu erstellen.
7.2 Die Feststellung des Rechnungsabschlusses der Gesellschaft erfolgt jeweils spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres.
8. Gewinn- und Verlustverteilung
8.1 Vorab werden aus dem Gewinn Tätigkeitsvergütungen für geschäftsführende Gesellschafter, die auf einem einstimmig gefassten Gesellschafterbeschluss beruhen sowie die Zinsen für Guthaben auf Privatkonten beglichen.
8.2 An den Überschüssen und Verlusten der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote (Ziff. 3.1) teil.
9. Entnahmen
9.1 Ein Gesellschafter kann aus Guthaben auf seinem Privatkonto jederzeit zur Bestreitung der aus seiner Beteiligung herrührenden Steuern und Abgaben denjenigen Betrag entnehmen, der sich nach dem Steuersatz des höchstbesteuerten Gesellschafters und dem Anteil des entnehmenden Gesell...

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