Leitsatz

In der Registrierung eines Gattungsbegriffes als Domainname liegt i.d. R. keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es nahe liegt, dass ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetaufritt verwenden könnte. Der Inhaber der Zeitung DIE WELT kann nicht gegen den Domainnamen "weltonline" vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall wollte der Inhaber der Zeitung DIE WELT die Nutzung und Registrierung der Internet-Domain "weltonline.de" in jeglicher Schreibweise, ausgenommen als "welt-online.de" verbieten, und zwar dem die Domain innehabenden Unternehmen gegenüber. DIE WELT habe selbst "welt.de" als Domain registriert, verweise dort auf die elektronische Seite ihrer Zeitung als "DIE WELT online" und sei deshalb in ihrem kennzeichenmäßigen Interesse an der Domain "weltonline.de" geschädigt. Das Unternehmen sei ein Spekulant, der die Domains erwerbe und ohne eigenes Nutzungsinteresse diese wieder verkaufe mit bewusster, schädigender Gewinnerzielungsabsicht an Käufer, die ein Interesse an diesem Kennzeichen haben. Diese vorsätzliche Behinderung berechtigter Kennzeicheninhaber sei sittenwidrig.

Der BGH folgte dem nicht und stellte klar, dass die Registrierung generischer Begriffe wie "Welt" grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken unterworfen ist und nach dem Grundsatz der Priorität vorgenommen werden kann. Dies gilt auch, wenn an dem Gattungsbegriff zugleich Namens- oder Kennzeichenrechte anderer bestehen und wenn der Inhaber nicht über ein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt.

Insbesondere sei hier ein Schaden der Zeitung durch die Registrierung von "weltonline.de"nicht erkennbar, auch deshalb nicht, weil die Zeitung sich unter "welt.de" registriert habe und ausdrücklich nicht unter "weltonline.de". Außerdem sie die bloße Registrierung eines Domainnamens noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr und eine drohende Benutzung wurde nicht dargelegt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 02.12.2004, I ZR 207/01BGH, Urteil v. 2.12.2004, I ZR 207/01.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge