Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 Meter und deren Breite mehr als 2 Meter beträgt.

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