Ordnungswidrig nach§ 84 Absatz 1 Nummer 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 16 Absatz 1 in geschlossene Mittel- und Großgaragen keine erforderliche Beleuchtung vorhält,

 

2.

entgegen § 17 Absatz 4 maschinelle Abluftanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,

 

3.

entgegen § 22 Absatz 3 brennbare Stoffe in Garagen aufbewahrt,

 

4.

entgegen § 22 Absatz 6 die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten nicht verkehrssicher und frei hält.

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