Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, der an einer abschüssigen Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht hat, kann berechtigt sein, die Hangfläche in einen Steingarten umzugestalten.

 

Fakten:

Zum zweckbestimmungsgemäßen Gebrauch und zur Pflege einer Gartenfläche gehört auch die gärtnerische Gestaltung nach dem Geschmack und Gutdünken des Nutzungsberechtigten. Demgemäß ist der sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt, die Hangfläche seines Sondernutzungsbereichs in einen Steingarten umzuwandeln. Anders als bei Bepflanzung mit hoch wachsenden Gehölzen wird hierdurch der Lichteinfall in die auf den Hang ausgerichteten Fenster nicht vermindert und die anderen Wohnungseigentümer, deren Fenster auf den Hang blicken, werden nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Konkret darf der Sondernutzungsberechtigte dann auch Holzpalisaden zur Befestigung des Hangs durch Betonmauern mit Natursteinverkleidung ersetzen, wenn die Mauern durch ihre Bepflanzung den Eindruck eines Steingartens erwecken.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 06.10.2000, 2Z BR 53/00

Fazit:

Nach § 14 Nr. 1 WEG müssen zwar bauliche Veränderungen nicht hingenommen werden, wenn durch diese einem anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Jedenfalls sind aber Beeinträchtigungen hinzunehmen, die bei einem zweckbestimmungsgemäßen Gebrauch einer Sondernutzungsfläche unvermeidlich sind. Im Zusammenhang mit Sondernutzungsrechten an Gartenflächen ist die Rechtsprechung im übrigen überwiegend großzügig, was die gärtnerische Gestaltung angeht.

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