Naturgemäß können sich die Parteien für die Trennungszeit wie auch für die Zeit nach Trennung auch einigen und eine Vereinbarung wegen der Schulden und etwaiger anderer Zahlungspflichten schließen.

So kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf etwaige Unterhaltsansprüche verzichten, wenn dafür der andere die ehelichen Verbindlichkeiten weiter bedient und keinen Gesamtschuldnerausgleich geltend macht. Das ist dann eine anderweitige Vereinbarung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.

In solchen Situation sollte aber, wie ohnehin bei Unterhaltsvereinbarungen, die Geschäftsgrundlage genau festgehalten werden. Andernfalls kann es schwierig werden, wenn im Nachhinein doch noch ein Gesamtschuldnerausgleich geltend gemacht wird.

Zum Anderen ist das Fixieren der Geschäftsgrundlage auch aus einem anderen Aspekt wichtig: Fallen die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch später weg, etwa wegen Verwirkung, so entfällt damit gleichzeitig auch die Geschäftsgrundlage für die Absprache, so dass der Gesamtschuldnerausgleich ohne vorherige Kündigung der Vereinbarung nunmehr geltend gemacht werden kann (OLG Bremen, MDR 2007, 278).

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