Das Wichtigste in Kürze:
1. | Die StPO sieht die Gegenüberstellung in § 58 Abs. 2 vor. |
2. | Zur Identifizierung kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht. |
3. | Die Identifizierungsmaßnahme, insbesondere die Gegenüberstellung, wird nach weitaus h.M. als zulässig angesehen. Ihre Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei der Durchführung Zwang angewendet werden musste. |
4. | Für die Einzelgegenüberstellung und damit auch zur Vorlage eines Einzellichtbildes wird wegen der davon ausgehenden suggestiven Wirkung zum Teil vertreten, dass sie grds. unbrauchbar ist. |
5. | Für die (spätere) Verwertbarkeit einer Wahlgegenüberstellung/Wahllichtbildvorlage ist besonders darauf zu achten, dass der Zeuge eine wirkliche Auswahl unter mehreren Personen treffen kann. |
6. | In der Praxis verhältnismäßig neu ist die sequenzielle oder sukzessive Gegenüberstellung/Lichtbildvorlage. |
7. | Für einen Stimmenvergleich gelten die Grundsätze der Gegenüberstellung mit Augenzeugen entsprechend. |
8. | Nach § 58 Abs. 2 S. 2 hat der Verteidiger das Recht, bei einer Gegenüberstellung anwesend zu sein. Bei der Vorbereitung der HV wird sich der Verteidiger dann insbesondere mit dem Beweiswert des Wiedererkennens und mit den ihm in der HV noch zur Verfügung stehenden Einwirkungsmöglichkeiten beschäftigen müssen. |
Rdn 2438
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