Leitsatz
Fußbodensanierung (Veränderung des Bodenbelags) in Altbauwohnanlage erfordert die Einhaltung des Trittschallschutzes nach aktueller DIN-Norm
Normenkette
§§ 14, 15 WEG; § 1004 BGB
Kommentar
Werden Jahrzehnte nach der Errichtung eines Bauwerks Veränderungen des Oberbodenbelags durch den einzelnen Wohnungseigentümer vorgenommen, sind für den Trittschallschutz die DIN-Normen maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gelten. Aufgrund der gegenseitigen Treuepflichten unter Eigentümern kann den die Veränderung vornehmenden Wohnungseigentümer nicht die Mangelhaftigkeit des Gemeinschaftseigentums entlasten, wenn er durch erheblich billigere und weniger belastende Veränderungen allein des im Sondereigentum stehenden Oberbodenbelags die aktuellen DIN-Normen erfüllen kann.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt/M. v. 28.6.2004, 20 W 95/01, NZM 2/2005, 68OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.06.2004, 20 W 95/01
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