Leitsatz

Ein tätlicher Angriff gegen den Arbeitgeber rechtfertigt die fristlose Kündigung. Das gilt auch, wenn der Chef zuerst "handgreiflich" wurde. Eine Berührung durch den Arbeitgeber mit der Handfläche auf die Brust rechtfertigt keine Notwehrhandlung, ein Faustschlag durch den Arbeitnehmer dagegen eine Entlassung.

 

Sachverhalt

Der Mitarbeiter hatte im Laufe eines Streits seinem Arbeitgeber einen Faustschlag versetzt. Zu Recht, wie er meinte, denn zuvor hatte dieser ihn angeblich mit der flachen Hand gegen die Brust gedrückt. Er habe daher in Notwehr gehandelt.

Das LAG ließ sich von dieser Argumentation nicht überzeugen: Selbst wenn der Arbeitgeber ihn körperlich berührt hätte, wäre dies kein Angriff gewesen, der eine Notwehrhandlung gerechtfertigt hätte. Aus diesem Grund war es den Richtern auch gleichgültig, ob der Faustschlag den Arbeitgeber am Hals oder am Kopf getroffen hatte, worüber zwischen den Parteien keine Einigkeit bestand. Aus anderen als Notwehrgründen ließen sich tätliche Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz, zumal gegen Vorgesetzte, nicht rechtfertigen.

Das Gericht sprach dem Arbeitgeber außerdem zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Höhe von insgesamt knapp 3600 EUR zu.

 

Link zur Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.7.2008, 6 Sa 196/08.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge