1 Leitsatz

Mietet ein Mieter eine Wohnung von vornherein mit der Absicht, sie niemals selbst zu bewohnen, sondern einem Dritten – auch einem engen Verwandten – zum Gebrauch zu überlassen, rechtfertigt dies eine Kündigung des Vermieters wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung.

2 Normenkette

§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB

3 Das Problem

Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, liegt u. a. dann vor, wenn der Mieter die Wohnung unbefugt einem Dritten überlässt.

4 Die Entscheidung

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall hatte eine Mieterin eine Wohnung angemietet, wobei sie bereits im Zeitpunkt der Anmietung die Absicht hatte, diese ihrem Bruder zu überlassen. Die Mieterin selbst bewohnt gemeinsam mit Ehemann und Kindern eine andere Wohnung. Das LG Berlin stellte klar, dass ein Anspruch auf Genehmigung einer Untervermietung (§ 553 Abs. 1 BGB) nicht vorliegt, da dieser voraussetzt, dass für den Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nach Abschluss des Mietvertrags entsteht. Vorliegend habe die beklagte Mieterin ihren Lebensmittelpunkt jedoch nie in der gemieteten Wohnung begründen wollen, sondern gemeinsam mit ihren Eltern beschlossen, die Wohnung für ihren Bruder zu mieten. Das Interesse an der Gebrauchsüberlassung ist daher nicht erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden. Die Überlassung der Wohnung an den Bruder stellt somit eine unbefugte Gebrauchsüberlassung dar, die die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt und den Vermieter zur fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB berechtigt.

5 Entscheidung

LG Berlin, Beschluss v. 24.2.2022, 65 S 202/21, GE 2022 S. 471

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