1 Leitsatz

Eine Bedrohung von Leib und Leben des Vermieters und seiner Mitarbeiter ist grundsätzlich geeignet, den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu berechtigen.

2 Normenkette

§§ 543 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB

3 Das Problem

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist (§ 543 Abs. 1 BGB).

4 Die Entscheidung

Dies ist nach einem Urteil des AG Berlin-Charlottenburg bei einer Bedrohung des Vermieters und seiner Mitarbeiter der Fall. In dem vom Gericht entschiedenen Sachverhalt wollten 2 Mitarbeiter des Vermieters Briefe an Mieter des Hauses zustellen. Der beklagte Mieter hinderte beide Mitarbeiter am Betreten des Hauses mit der Äußerung: "Verpisst euch, ihr stellt hier keine Briefe zu, ihr seid keine Postboten. Einen Schritt näher, dann hole ich meinen Pitbull von oben, der zerfleischt euch, das war es dann mit euch." Dazu stellte das Gericht fest, dass das Verhalten des Mieters den Tatbestand der strafbewehrten Bedrohung verwirklicht und dies grundsätzlich auch geeignet ist, den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu berechtigen. Auch der Versuch des Mieters oder seines Mitbewohners, durch sein Verhalten in Form einer Selbstjustiz den Vermieter an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte (hier des Zugangs der Mietsache) zu verhindern, macht die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar. Angesichts der Bedrohungen und der Selbstjustiz bedurfte es vor der Kündigung auch keiner Abmahnung.

5 Entscheidung

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 26.8.2021, 203 C 45/21

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