In dem vom LG München I entschiedenen Fall wurde von der Polizei bei einer aufgrund eines konkreten Hinweises durchsuchten Mietwohnung 850 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10,9 % sowie eine Schreckschusspistole sichergestellt. Daraufhin kündigten die Vermieter das Mietverhältnis fristlos und erhoben Räumungsklage.

Das LG München I, das über die sofortige Beschwerde der Mieter gegen das stattgebende Urteil des Amtsgerichts zu entscheiden hatte, stellte fest, dass der Drogenhandel in der Wohnung sowie die damit zusammenhängende Lagerung von Marihuana in erheblicher Menge offenkundig eine massiv vertragswidrige Nutzung des Mietobjekts darstellt. Daran ändert auch der Vortrag der Mieter nichts, wonach es sich bei Marihuana um eine "weiche Droge" handele und überdies Legalisierungsdiskussionen in der Politik vorlägen. Insofern wies das Gericht darauf hin, dass bei der mietrechtlichen Beurteilung die aktuelle Rechtslage entscheidend ist und nicht etwaige, zumal ungewisse künftige Gesetzesänderungen.

Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob der Handel in oder außerhalb der Wohnung stattgefunden hat. Der Bezug zur Mietwohnung ist jedenfalls durch die Lagerung der Drogen in erheblicher Menge innerhalb der Wohnung hergestellt. Eine Straftat hat bereits dann hinreichenden Bezug zum Mietverhältnis, wenn sie innerhalb des Mietobjekts begangen wird, was insbesondere bei der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln zu bejahen ist.

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