Jugendlichen ist ohne Entgeltausfall außerdem Freizeit zu gewähren: für den Arztbesuch zum Zweck der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen[1], für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, für den letzten Arbeitstag vor einer Abschlussprüfung[2] und für den Besuch der Berufsschule.[3] Die Freizeit zum Berufsschulbesuch ist auch Personen zu gewähren, die über 18 Jahre und noch berufsschulpflichtig sind.

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