1. Form des Gesellschaftsvertrags

 

Rz. 41

Für den Gesellschaftsvertrag ist nach Art. 1835 Satz 1 C.civ. Schriftform erforderlich und ausreichend. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei einem Formmangel liegt eine sog. faktische Gesellschaft vor.

 

Rz. 42

Soll ein Grundstück oder ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Jahren in die Gesellschaft eingebracht werden, ist der Gesellschaftsvertrag wegen der erforderlichen Grundbuchregistrierung nach Art. 4, 28 Nr. 1 Dekret Nr. 55–22 vom 4.1.1955 zwingend notariell zu beurkunden.[24] Die Beurkundung kann nur durch einen französischen Notar vorgenommen werden, da Art. 710–1 C.civ. bestimmt, dass nur von einem französischen Notar errichtete Urkunden im französischen Grundbuch (service chargé de la publicité foncière) registriert werden können.

 

Rz. 43

Nach Art. 1832–1 Abs. 2 C.civ. liegt bei einer Gesellschaftsgründung unter Ehegatten von vornherein keine versteckte unentgeltliche Zuwendung vor, wenn der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde. Schenkungsrecht mit den ggf. anwendbaren Widerrufsmöglichkeiten und pflichtteilsrechtlichen Folgen kommt dann nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund wird bei Ehegattengesellschaften notarielle Beurkundung empfohlen.[25] Das Gleiche gilt wegen Art. 854 C.civ. bei der Beteiligung künftiger Rechtsnachfolger an der Gesellschaftsgründung, da dann eine spätere erbrechtliche Ausgleichung gegenüber anderen Miterben ausgeschlossen ist.[26]

[24] Das formelle Grundbuchrecht ist in Frankreich im Wesentlichen in zwei Dekreten aus dem Jahr 1955 geregelt, nämlich Dekret Nr. 55–22 vom 4.1.1955 und Dekret Nr. 55–1350 vom 14.10.1955. Vgl. im Einzelnen Frank, in: Frank/Wachter, Handbuch Immobilienrecht in Europa, Länderbericht Frankreich, 2. Aufl. 2015, Rn 97 ff.; Döbereiner, in: NomosKommentar BGB, Band 3 Sachenrecht, Länderbericht Frankreich, 4. Aufl. 2015, Rn 41 ff.
[25] Merle, Sociétés commerciales, Rn 65.
[26] Charvériat/Couret/Zabala/Mercadal, Sociétés commerciales, Rn 1860; Merle, Sociétés commerciales, Rn 77.

2. Rechtsgeschäftliche Stellvertretung, Vollmacht

 

Rz. 44

Die Gründungsgesellschafter müssen den Gesellschaftsvertrag grds. eigenhändig unterzeichnen. Nach Art. L 223–6 C.com. ist eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung durch einen Mitgesellschafter oder einen außenstehenden Dritten zulässig. Voraussetzung hierfür ist die Erteilung einer auf die Gründung beschränkten Spezialvollmacht. Die Vollmacht bedarf keiner besonderen Form und zwar selbst dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise der notariellen Beurkundung bedarf.

3. Materielle Wirksamkeit

 

Rz. 45

Die materielle Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags richtet sich zunächst nach den allgemeinen Regeln über Verträge. Nach Art. 1108 C.civ. müssen für jeden Vertrag folgende vier Grundvoraussetzungen vorliegen:

wirksame übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragspartner (Gesellschafter);
Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner;
hinreichende Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes;
Rechtmäßigkeit des Motivs (causa) für den Vertragsschluss.
 

Rz. 46

Darüber hinaus muss als ungeschriebene Voraussetzung bei Gründung der Gesellschaft (und während ihres gesamten Bestehens) bei jedem Gesellschafter der Wille vorhanden sein, mit den übrigen Mitgesellschaftern den Gesellschaftszweck im gemeinsamen Interesse zu verfolgen (sog. affectio societatis).[27]

[27] Vgl. nur Constantin, Droit des sociétés, S. 36.

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