Rz. 146

Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer im Rechtsverkehr vertreten. Die Geschäftsführer haben nach Art. L 223–18 Abs. 4–6, Art. L 221–4 Abs. 1 C.com. umfassende Vertretungsbefugnisse. Bei mehreren Geschäftsführern ist nach Art. L 223–18 Abs. 7 Satz 1 C.com. im Außenverhältnis jeder stets einzelvertretungsberechtigt.

 

Rz. 147

Eine der deutschen Vorschrift des § 181 BGB entsprechende Regelung gibt es nicht. Allerdings bestimmt Art. L 223–19 Abs. 1 C.com., dass vor Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und einem Geschäftsführer gegenüber der Gesellschafterversammlung ein Bericht zu erstatten ist und die Versammlung dem Rechtsgeschäft zustimmen muss. Nach Art. L 223–20 C.com. gilt dies nicht für laufende Geschäfte, die zu üblichen Konditionen abgeschlossen wurden. Andererseits sind nach Art. L 223–21 C.com. bestimmte Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern generell verboten und nichtig; hierzu gehören insbesondere die Darlehensgewährung der Gesellschaft an einen Geschäftsführer sowie die Stellung von Sicherheiten durch die Gesellschaft für Verbindlichkeiten eines Geschäftsführers. Liegt im Einzelfall kein verbotenes Geschäft i.S.v. Art. L 223–21 C.com. vor, sind Insichgeschäfte ohne die nach Art. L 223–19 Abs. 1 C.com. erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung wirksam, der Geschäftsführer haftet jedoch im Innenverhältnis für einen ggf. eingetretenen Schaden.[39]

 

Rz. 148

Auch der Gesellschaftsvertrag kann nach Art. L 223–18 Abs. 4 C.com. Einschränkungen der Vertretungsmacht vorsehen. Diese wirken nach Art. L 223–18 Abs. 6 C.com. ebenfalls jedoch nur im Innenverhältnis, Dritten gegenüber sind sie unbeachtlich.

 

Rz. 149

Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, Maßnahmen und Handlungen eines anderen Geschäftsführers zu widersprechen. Auch ein solcher Widerspruch hat nach Art. L 223–18 Abs. 7 Satz 2 C.com. keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Handlung gegenüber Dritten, es sei denn, diese hatten von dem Widerspruch Kenntnis.

[39] Constantin, Droit des sociétés, S. 160.

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