Rz. 39

Mit Décret No. 2008–1419 vom 19.12.2008 (i.V.m. Art. L 223–1 Abs. 2, Art. D 223–2 C.com.) hat der französische Gesetzgeber für die Ein-Mann-SARL, bei der Gründer und alleiniger Geschäftsführer ein und dieselbe natürliche Person sind, eingeführt. Diese Mustersatzung gilt automatisch und von Amts wegen, sofern nicht der Gründer eine andere Gründungssatzung beschließt und der Anmeldung zum Handelsregister zugrunde legt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge