Rz. 120
In Sonderfällen wie insbesondere einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung (Art. L 223–30 Abs. 1 C.com.), einer Nachschussverpflichtung (Art. L 223–30 Abs. 5 C.com.) oder einer Erweiterung der Gesellschafterhaftung durch Umwandlung ist Einstimmigkeit erforderlich.
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