Rz. 135

Ist eine juristische Person Alleingesellschafterin einer anderen Gesellschaft, ermöglicht Art. 1844–5 C.civ. eine vereinfachte Übertragung des Vermögens der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft im Wege der Auflösung der Tochtergesellschaft ohne Abwicklung mit der Folge, dass alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Muttergesellschaft übergehen. Es handelt sich dabei um eine besondere Form der Anwachsung (confusion des patrimoines).

 

Rz. 136

Im Einzelnen setzt dieses Verfahren Folgendes voraus:

sämtliche Gesellschaftsanteile der übertragenden Gesellschaft sind in der Hand einer einzigen juristischen Person vereinigt;
Beschluss des Alleingesellschafters zur Durchführung der Auflösung ohne Liquidation;
Veröffentlichung des Beschlusses in einem offiziellen Mitteilungsblatt am Sitz der Gesellschaft;
kein Gläubigerwiderspruch innerhalb von 30 Tagen seit der Veröffentlichung.
 

Rz. 137

Mit Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Beschluss nach Art. 1844–5 Abs. 3 Satz 4 C.civ. wirksam, die Tochtergesellschaft ist aufgelöst und deren gesamtes Vermögen bei der Muttergesellschaft angewachsen. Die anschließende Eintragung der Löschung der Tochtergesellschaft im Handelsregister ist nicht konstitutiv, der Vorgang vollzieht sich außerhalb des Handelsregisters. Die Rechtsfolgen einer confusion des patrimoines entsprechen im Ergebnis denjenigen einer Verschmelzung einer Tochter- auf eine Muttergesellschaft.

 

Rz. 138

Auch in steuerlicher Hinsicht ist die confusion des patrimoines nach Art. 210–0 A C.G.I. der Verschmelzung gleichgestellt und weitgehend steuerneutral.

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