Rz. 106

Nach Art. L 239–1 Abs. 1 C.com. können Geschäftsanteile an einer körperschaftsteuerpflichtigen SARL an eine natürliche Person vermietet werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag zugelassen wurde. Dies gilt nicht, wenn

die Geschäftsanteile von einer natürlichen Person im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden und die mit ihnen erzielten Einkünfte nicht der Einkommensteuer unterliegen (Art. 239–1 Abs. 3 Nr. 1 C.com.);
die Geschäftsanteile Betriebsvermögen von bestimmten Risikokapitalgesellschaften sind (Art. 239–1 Abs. 3 Nr. 2 C.com.);
die Geschäftsanteile von bestimmten, im Gesetz näher bezeichneten Fonds gehalten werden (Art. 239–1 Abs. 3 Nr. 3 C.com.);
es sich um Geschäftsanteile an bestimmten, im Gesetz näher bezeichneten Freiberufler-SARL (z.B. einer Rechtsanwalts-SARL) handelt, sofern die Vermietung nicht an einen Angestellten oder freien Mitarbeiter, der seinerseits den freien Beruf innerhalb der Gesellschaft ausübt, erfolgt (Art. L 239–1 Abs. 5 C.com.).
 

Rz. 107

Der Mietvertrag muss nach Art. L 239–2 Abs. 1 C.com. schriftlich oder notariell geschlossen werden und bestimmte, in Art. R 239–1 C.com. im Einzelnen aufgeführte Angaben enthalten. Sofern nach dem Gesellschaftsvertrag oder gesetzlich die Übertragung von Geschäftsanteilen von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig ist, gilt dies nach Art. L 239–3 Abs. 1 C.com. auch für die Vermietung.

 

Rz. 108

Die Vermietung ist der Gesellschaft gegenüber nach Art. L 239–2 Abs. 2 C.com. erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wurde. Sie wird nach Art. L 239–2 Abs. 3 C.com. durch den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag bei dem betreffenden Anteil vermerkt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Mieter die dem Gesellschafter zustehenden Informationen, er wird zu Gesellschafterversammlungen eingeladen und kann bzgl. der nach Art. L 239–3 Abs. 2 Satz 1 C.com. seiner Zuständigkeit unterfallenden Beschlussgegenstände das Stimmrecht ausüben. Dem Vermieter verbleibt das Stimmrecht bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Nationalität der Gesellschaft; sein Teilnahmerecht an allen Versammlungen bleibt daneben jedoch bestehen. Für die Ausübung der sonstigen Rechte aus dem Gesellschaftsanteil wird der Mieter in Art. L 239–3 Abs. 2 Satz 2 C.com. einem Nießbraucher gleichgestellt, so dass ihm insbesondere das Gewinnbezugsrecht zusteht.

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