a) Einberufung der Gesellschafterversammlung

 

Rz. 110

Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt nach Art. L 223–27 Abs. 2 Satz 2 C.com. durch den/die Geschäftsführer, bei mehreren Geschäftsführern ist nach Art. L 223–18 Abs. 4, Art. L 221–4 Abs. 2 C.com. vorbehaltlich einer anderweitigen Satzungsregelung jeder einzeln einberufungsberechtigt. Ferner können nach Art. L 223–27 Abs. 4 C.com. Gesellschafter, die mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile halten oder mindestens 1/10 der Gesellschafter, die zugleich mindestens 1/10 der Geschäftsanteile auf sich vereinigen, die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung verlangen.

 

Rz. 111

Die Einberufung hat nach Art. L 223–27 Abs. 2 Satz 1, Art. R 223–20 Abs. 1 C.com. mit einer Frist von mindestens 15 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes oder auf elektronischem Weg, soweit sich die Gesellschafter hierfür entschieden haben, zu erfolgen (Art. R 223–20 Abs. 1 und 2). Die Einberufung hat unter Angabe von Tag, Ort und Zeit der Versammlung und unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen. Mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung sind den Gesellschaftern nach Art. L 223–26 Abs. 1 und 2 C.com. der Jahresabschluss, der Bericht der Geschäftsführer, das Inventurverzeichnis, die Beschlussvorlagen sowie gegebenenfalls der Bericht des Wirtschaftsprüfers zu übersenden. Nach Art. L 223–39 Abs. 1 C.com. ist auch, sofern bestellt, der Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft einzuladen.

 

Rz. 112

Gesellschafterbeschlüsse, die unter Verletzung der Einberufungsformalitäten gefasst wurden, können angefochten werden, es sei denn, sämtliche Gesellschafter waren gleichwohl anwesend oder vertreten (Art. L 223–27 Abs. 7 C.com.). Anfechtungsberechtigt ist jeder Gesellschafter, unabhängig davon, ob er ordnungsgemäß eingeladen und anwesend bzw. vertreten war oder nicht. Die Anfechtungsfrist beträgt nach Art. L 235–9 C.com. drei Jahre.

b) Durchführung der Gesellschafterversammlung

 

Rz. 113

Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt gem. Art. R 223–23 C.com. ein Gesellschafter-Geschäftsführer, ersatzweise der Gesellschafter mit den meisten Geschäftsanteilen, wiederum ersatzweise der älteste Gesellschafter.

 

Rz. 114

Jeder Gesellschafter kann sich gem. Art. L 223–28 Abs. 2 C.com. in der Versammlung von seinem Ehegatten oder einem Mitgesellschafter vertreten lassen, es sei denn, bei dem Vertreter handelt es sich um den einzigen Mitgesellschafter. Die Vertretung durch andere Personen muss nach Art. L 223–28 Abs. 3 C.com. im Gesellschaftsvertrag zugelassen sein.

 

Rz. 115

Neben der Gesellschafterversammlung unter Anwesenden kann eine solche Versammlung auch per Videokonferenz bzw. anderen vergleichbaren Mitteln durchgeführt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag es zu lässt (Art. L223–27 Abs. 3 C. com.). Erfolgt die Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung, sind die Beschlussvorlagen sowie die erforderlichen Informationen den Gesellschaftern nach Art. R 223–22 Abs. 1 C.com. per Einschreiben zu übermitteln. Die Gesellschafter haben nach Art. R 223–22 Abs. 2 C.com. 15 Tage Zeit, schriftlich abzustimmen. Nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltung.

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