Rz. 54

Vor Eintragung in das Handelsregister existiert die Gesellschaft nicht. Personen, die vor der Eintragung im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft gehandelt haben, haften nach Art. L 210–6 Abs. 2 C.com. für deren Erfüllung persönlich und unbeschränkt, soweit die Gesellschaft, nachdem sie gegründet wurde, nicht die Verpflichtungen übernimmt.

 

Rz. 55

Im Rahmen der Gründung kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die künftige Gesellschaft aus Rechtshandlungen, die vor der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags vorgenommen wurden, verpflichtet sein soll. Dem Gesellschaftsvertrag ist in diesem Fall gem. Art. R 210–5 Abs. 1 und 2 C.com. als Anlage eine Übersicht über die betreffenden Rechtshandlungen und die daraus resultierenden Verpflichtungen beizufügen.

 

Rz. 56

Ferner können die Gesellschafter nach Art. R 210–5 Abs. 3 C.com. im Gesellschaftsvertrag oder durch gesonderte Erklärung einen Mitgesellschafter oder einen künftigen Geschäftsführer zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte bevollmächtigen, die dann ebenfalls mit Eintragung in das Handelsregister auf die Gesellschaft übergehen.

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