Rz. 7
Das Gründungsverfahren[5] wird dadurch in Gang gesetzt, dass die potentiellen Gesellschafter Verhandlungen über die Gründung der Gesellschaft aufnehmen, deren Abbruch ohne Auswirkungen ist. Sie können – sofern über die wesentlichen Punkte des Gesellschaftsvertrags Einigung besteht – in einen Vorvertrag (promesse de société) münden, dessen Verletzung zu Schadensersatzansprüchen unter den Beteiligten führen kann. Ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten (formlos) darüber einig sind, eine SARL zu gründen, gilt – auch wenn der Gesellschaftsvertrag noch nicht unterzeichnet ist – aus gesellschaftsrechtlicher Sicht bereits die Bestimmung des Art. L 210–6 C.com., der die Überleitung von vor der Eintragung eingegangenen Verpflichtungen auf die SARL nach deren Eintragung regelt (siehe Rdn 54 ff.). Die französische Finanzverwaltung dagegen verlangt hierfür die Vornahme von Maßnahmen mit Wirkung gegenüber Dritten (z.B. die Einzahlung der Bareinlage oder die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers).[6]
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