a) Informations- und Überwachungsrecht

 

Rz. 84

Jeder Gesellschafter hat ein gem. Art. L 223–26 Abs. 5 C.com. durch den Gesellschaftsvertrag nicht beschränkbares Informationsrecht über die Angelegenheiten der Gesellschaft, das wie folgt ausgestaltet ist:

 

Rz. 85

Mindestens 15 Tage vor der jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung müssen gem. Art. L 223–26 Abs. 2, Art. R 223–18 C.com. den Gesellschaftern der Jahresabschluss, der Bericht der Geschäftsführung, ggf. der Bericht des Wirtschaftsprüfers sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung übersandt werden (siehe hierzu auch Rdn 111). Während des gleichen Zeitraums muss am Sitz der Gesellschaft ein Inventarverzeichnis der Gesellschaft ausgelegt werden und die Gesellschafter können nach Art. L 223–26 Abs. 3 C.com. der Geschäftsführung schriftlich Fragen stellen, welche die Geschäftsführung in der Versammlung beantworten muss. Bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen sind nach Art. R 223–19 C.com. ebenfalls die Beschlussvorschläge und Berichte der Geschäftsführer mindestens 15 Tage vor der Versammlung zu übersenden. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist ein Anfechtungsgrund bzgl. der gefassten Beschlüsse.

 

Rz. 86

Allgemein ist nach Art. L 223–26 Abs. 4, Art. R 223–15 Abs. 1 Satz 1 C.com. jeder Gesellschafter jederzeit berechtigt, höchstpersönlich am Sitz der Gesellschaft die Jahresabschlüsse, Inventarverzeichnisse, Berichte der Geschäftsführung sowie die Protokolle der Gesellschafterversammlungen der zurückliegenden drei Geschäftsjahre einzusehen und hiervon (mit Ausnahme der Inventarverzeichnisse) Kopien zu machen. Jeder Gesellschafter kann nach Art. R 223–14 C.com. jederzeit eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags in der aktuellen Fassung verlangen.

 

Rz. 87

Jeder Gesellschafter, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, kann nach Art. L 223–36 C.com. zweimal pro Geschäftsjahr an die Geschäftsführung schriftlich Fragen zur Gesellschaftsaktivität richten. Die Fragen sind nach Art. R 223–29 C.com. innerhalb eines Monats zu beantworten und – sofern bestellt – dem Wirtschaftsprüfer zuzuleiten.

 

Rz. 88

Gesellschafter, die mindestens 10 % des Stammkapitals auf sich vereinigen, können zum Schutz vor pflichtwidrigen Handlungen der Geschäftsführer nach Art. L 223–37 Abs. 1 C.com. die gerichtliche Bestellung eines oder mehrerer Sachverständiger beantragen. Dieser erstattet ein Gutachten, das zugleich die Grundlage für Schadenersatzklagen gegen die Geschäftsführung sein kann.

b) Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen

 

Rz. 89

Gesellschafter haben nach Art. L 223–28 Abs. 1 und 4 C.com. ein nicht entziehbares Teilnahmerecht an den Gesellschafterversammlungen, das grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden kann. Vertretung ist nach Art. L 223–28 Abs. 3 C.com. nur zulässig, wenn sie nach dem Gesellschaftsvertrag erlaubt ist.

c) Der Gesellschafterversammlung vorbehaltene Angelegenheiten

 

Rz. 90

Den Kernbereich der Gesellschaft betreffende Angelegenheiten sind der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Hierzu zählen insbesondere die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Satzungsänderungen, Umwandlungsmaßnahmen und die Auflösung der Gesellschaft.

d) Gewinnbezugsrecht

 

Rz. 91

Nach Art. 1843–2 C.civ. sind die Gesellschafter entsprechend ihren Anteilen am Unternehmensgewinn beteiligt. Über die Gewinnverwendung entscheidet die Gesellschafterversammlung.

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