Rz. 48

Im Regelfall der Bargründung muss nach Art. L 223–7 Abs. 1 Satz 3 C.com. mindestens 1/5 jeder übernommenen Stammeinlage vor Gründung der Gesellschaft, also vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags, erbracht werden. Der Rest ist gem. Art. L 223–7 Abs. 1 Satz 4 C.com. nach Aufforderung durch die Geschäftsführung, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, zu leisten. Bareinlagen können nach Art. L 223–7 Abs. 4, Art. R 223–3 Abs. 1 C.com. entweder bei der Caisse des dépôts et consignations (CDC) als staatlichem Finanzinstitut, bei einem Notar oder einem Kreditinstitut, das der französischen Bankaufsicht unterliegt,[28] eingezahlt werden.

 

Rz. 49

Bis zur Handelsregistereintragung der Gesellschaft dürfen die Bareinlagen nicht verwendet werden, sie müssen ungeschmälert auf dem Gesellschaftskonto verbleiben.[29] Erst nach Eintragung darf über die Einlagen verfügt werden.

 

Rz. 50

Wird die Gesellschaft nicht innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bareinzahlung durch Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags gegründet oder in das Handelsregister eingetragen, kann nach Art. L 223–8 Abs. 2 Satz 1, Art. R 223–5 Nr. 1 C.com. jeder Gesellschafter einzeln mit Genehmigung des Präsidenten des Handelsgerichts am Gesellschaftssitz die Rückzahlung seiner Einlage verlangen. Sind sich alle Gesellschafter einig, können sie nach Art. L 223–8 Abs. 2 Satz 2 C.com. einen gemeinsamen Bevollmächtigten bestimmen, der die Rückzahlung unmittelbar bei der Einzahlungsstelle geltend machen kann.

[28] Charvériat/Couret/Zabala/Mercadal, Sociétés commerciales, Rn 30151.
[29] Vgl. nur Constantin, Droit des sociétés, S. 149.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge