Rz. 145

Ehegatten werden nach Art. 6 Nr. 1 Abs. 2 Code général des impôts (CGI) für Zwecke der Einkommensteuer grundsätzlich gemeinsam veranlagt, was zu einem dem deutschen Ehegattensplitting vergleichbaren Ergebnis führt. Eine getrennte Veranlagung wird nach Art. 6 Nr. 4 CGI durchgeführt, wenn die Ehegatten in Gütertrennung leben und nicht unter einem Dach wohnen, wenn sie während eines Scheidungsverfahrens getrennte Wohnungen haben und wenn im Falle der Aufgabe der gemeinsamen Ehewohnung jeder Ehegatte unterschiedliche Einkünfte hat. Für das gesamte Jahr der Eheschließung wird nach Art. 6 Nr. 5 CGI bereits eine gemeinsame Veranlagung durchgeführt. Geschiedene Ehegatten werden wie Unverheiratete besteuert.

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