Rz. 255

Die Partnerschaft wird nach Art. 515–7 Abs. 1 CC automatisch durch Heirat oder Tod eines Partners beendet. Ein weiterer Beendigungsgrund ist nach Art. 515–7 Abs. 3 und 4 CC die Auflösung durch einvernehmliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder dem Notar, vor dem die Partnerschaft geschlossen wurde. Jeder Partner kann den PACS nach Art. 515–7 Abs. 5 CC auch durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen beenden, Kopie ist an das Standesamt bzw. den Notar zu senden. Gemeinsames Vermögen ist nach Art. 515–7 Abs. 9 CC in erster Linie einvernehmlich zu verteilen, mangels Einigung gerichtlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge