Rz. 255
Die Partnerschaft wird nach Art. 515–7 Abs. 1 CC automatisch durch Heirat oder Tod eines Partners beendet. Ein weiterer Beendigungsgrund ist nach Art. 515–7 Abs. 3 und 4 CC die Auflösung durch einvernehmliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder dem Notar, vor dem die Partnerschaft geschlossen wurde. Jeder Partner kann den PACS nach Art. 515–7 Abs. 5 CC auch durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen beenden, Kopie ist an das Standesamt bzw. den Notar zu senden. Gemeinsames Vermögen ist nach Art. 515–7 Abs. 9 CC in erster Linie einvernehmlich zu verteilen, mangels Einigung gerichtlich.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen