Rz. 241

Die Trennung von Tisch und Bett wird gem. Art. 296 CC in den gleichen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen wie die Scheidung ausgesprochen. Voraussichtlich ab 1.1.2021 wird es entsprechend der außergerichtlichen einvernehmlichen Scheidung die außergerichtliche einvernehmliche Trennung von Tisch und Bett geben. Auch das gerichtliche Verfahren entspricht gem. Art. 1129 CPC dem Scheidungsverfahren. Während eines Scheidungsverfahrens kann nach Art. 1076 CPC durch den Antragsteller jederzeit auf ein Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett übergegangen werden; der umgekehrte Weg ist jedoch nicht zulässig.

 

Rz. 242

Nach Art. 297 CC kann gegen eine Scheidungsklage, sofern sie nicht wegen Zerrüttung der Ehe erhoben wurde, Widerklage auf Trennung von Tisch und Bett erhoben werden und umgekehrt. Nach Art. 297–1 Abs. 1 CC wird jedoch vom Richter vorrangig die Scheidungsklage geprüft; nur wenn diese nicht erfolgreich ist, entscheidet der Richter über die Klage auf Trennung von Tisch und Bett. Nur wenn beide Klagen wegen Verschuldens des jeweils anderen Ehegatten eingereicht wurden, werden beide gemeinsam behandelt und ggf. eine Scheidung wegen Verschuldens ausgesprochen.

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