Rz. 6

Das Verlöbnis (fiancailles oder promesse de mariage) ist im Code Civil (CC) nicht erwähnt. Ein Eheversprechen erzeugt keinerlei rechtliche Bindung; dies kann auch nicht durch Vertragsstrafen umgangen werden, da dadurch die Ehefreiheit verletzt würde.[2] In Ausnahmefällen kann ein grundlos vom Eheversprechen Zurücktretender unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung nach Art. 1240 CC oder des Rechtsmissbrauchs auf Schadensersatz haften, wenn der Verlassene das Vorliegen eines Eheversprechens, ein Verschulden des Zurücktretenden und einen materiellen oder immateriellen Schaden nachweisen kann.[3] Brautgeschenke sind nach Art. 1088 CC im Falle der Auflösung des Verlöbnisses zurückzugeben.

[2] Voirin/Goubeaux, Bd. 1, Nr. 217; Ferid/Sonnenberger, Bd. 3, Rn 4 B 2.
[3] Courbe/Gouttenoire, Droit de la famille, Nr. 99; Voirin/Goubeaux, Bd. 1, Nr. 217.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge