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Interessant ist in diesem Zusammenhang die französische Sicht zu § 1371 Abs. 1 BGB vor Ergehen der Mahnkopf-Entscheidung des EuGH am 1.3.2018.[12] Die wohl überwiegende französische Auffassung ging bereits vor der genannten Entscheidung von einer erbrechtlichen Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB aus, so dass die Vorschrift bei Geltung französischen Erbrechts nicht anwendbar ist. Es soll aber ggf. in jedem Fall nach dem anwendbaren deutschen Güterrecht ein rechnerischer Zugewinnausgleich durchzuführen sein, ohne dass eine Erbausschlagung des längerlebenden Ehegatten erforderlich ist.[13] Auch das französische Recht kennt als Güterstand die Teilhabe am Zugewinn (participation aux aquêts), allerdings keine § 1371 Abs. 1 BGB vergleichbare Vorschrift; der Zugewinnausgleich wird im Todesfall nach den allgemeinen Regeln abgewickelt.

[12] EuGH, Urt. v. 1.3.2018 – C-558/16 (Mahnkopf), NJW 2018, 1377 = DNotZ 2018, 785 = ZEV 2018, 205 m. Anm. Bandel.
[13] Revillard, Droit international privé et européen, Rn 1070 m.w.N.

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