Rz. 120

Das Endvermögen (patrimoine final) bilden gem. Art. 1572 Abs. 1 S. 1 CC die nach Schuldenabzug (Art. 1574 Abs. 2 CC) bei Beendigung des Güterstandes vorhandenen Werte sowie die Güter, über die ein Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen disponiert hat, und die Forderungen, die einem Ehegatten gegen den anderen zustehen. Ferner zählen hierzu gem. Art. 1573 S. 1 CC Gegenstände, die nicht Teil des Anfangsvermögens waren und die ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen unter Lebenden verschenkt oder in Benachteiligungsabsicht entgeltlich veräußert hat.

 

Rz. 121

Der Umfang des Endvermögens wird gem. Art. 1572 Abs. 2 S. 1 CC wie beim Anfangsvermögen durch ein Vermögensverzeichnis bewiesen, das gem. Art. 1572 Abs. 2 S. 2 CC spätestens neun Monate nach Beendigung des Güterstandes aufgestellt werden muss. Für die noch vorhandenen Gegenstände ist gem. Art. 1574 Abs. 1 CC ihr Zustand und ihr Wert im Zeitpunkt der Auflösung, für die fiktiv dem Endvermögen hinzuzurechnenden Güter ihr Zustand im Zeitpunkt der Veräußerung und ihr fiktiver Wert im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes maßgeblich. Der Beweis, dass über die Aufstellung hinaus weitere Güter ins Endvermögen fallen, kann gem. Art. 1572 Abs. 3 CC mit allen möglichen Beweismitteln geführt werden.

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