Rz. 216

Genehmigt der Richter die Scheidungsvereinbarung nicht, lehnt er nach Art. 1100 Abs. 1 CPC durch Verfügung den Ausspruch der Scheidung ab. Eine neue Scheidungsvereinbarung muss nach Art. 250–2 Abs. 2 CC innerhalb von sechs Monaten vorgelegt werden. Hierüber sind die Ehegatten nach Art. 1100 Abs. 2 CPC in der richterlichen Verfügung zu belehren. Die Verfügung hat ferner aufzuführen, unter welchen Voraussetzungen der Richter die Scheidung auszusprechen beabsichtigt. Wird keine neue Scheidungsvereinbarung vorgelegt oder auch die zweite vom Richter nicht genehmigt, ist das Scheidungsverfahren nach Art. 250–3 CC, 1101 CPC hinfällig.

 

Rz. 217

Im Einverständnis mit den Ehegatten kann der Richter i.Ü. vorläufige Maßnahmen nach Art. 250–2 Abs. 1, 254, 255 CC (siehe Rdn 226) ergreifen, sofern diese nicht den Interessen von Kindern widersprechen.

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