Rz. 77

Nach Art. 1413, 1418 CC haften für während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten im Außenverhältnis das Eigengut des handelnden Ehegatten und das Gesamtgut, nicht aber das Eigengut des anderen Ehegatten. Vermögenserträge und Einkünfte des nichthandelnden Partners nehmen gem. Art. 1414 Abs. 1 CC wiederum insofern eine Sonderstellung ein, als eine Vollstreckung in diese trotz ihrer Zugehörigkeit zum Gesamtgut nur bezüglich solcher Verpflichtungen möglich ist, die im Rahmen der Schlüsselgewalt des Art. 220 CC im Interesse des Haushalts oder der Kindererziehung eingegangen wurden.[51] Gemäß Art. 1415 CC kann ein Ehegatte durch Bürgschaft und Darlehen ohne Zustimmung des anderen nur sein Eigengut und seine Einkünfte verpflichten.

 

Rz. 78

Im Innenverhältnis fallen gem. Art. 1409 Alt. 1 CC die im Rahmen der Schlüsselgewalt des Art. 220 CC begründeten Forderungen und die Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten dem Gesamtgut alleine zur Last. Dagegen sind Schulden, die nur im persönlichen Interesse eines Ehegatten oder zum Erwerb oder zur Erhaltung des Eigengutes eingegangen wurden (gem. Art. 1416 CC), Geldstrafen und außervertragliche Schadensersatzansprüche (gem. Art. 1417 Abs. 1 CC) und unter Verletzung der aus der Ehe resultierenden Pflichten entstandene Verpflichtungen, gem. Art. 1417 Abs. 2 CC im Innenverhältnis vom jeweiligen Ehegatten zu tragen. Insoweit können Ausgleichsansprüche zugunsten des Gesamtgutes entstehen.

[51] Besonderheiten gelten gem. Art. 1414 Abs. 2 CC und Art. 48 des Dekrets Nr. 92–755 vom 31.7.1992, wenn die nach Art. 1414 Abs. 1 CC nicht haftenden beruflichen Einkünfte des Ehegatten sich zusammen mit anderen Beträgen auf einem Bankkonto befinden und ein Gläubiger Zugriff auf dieses Konto nimmt. In diesem Fall kann der Ehegatte verlangen, dass ihm ein Betrag in Höhe des letzten Monatsverdienstes oder des monatlichen Durchschnittsverdienstes der letzten 12 Monate überlassen wird.

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