Rz. 88

Erwähnt sei noch die Regelung in Art. 14 des Gesetzes Nr. 89–1008 vom 31.12.1989, die dem überlebenden Ehegatten gegen den Nachlass einen Anspruch in Höhe von drei gewerblichen Jahresmindestlöhnen zugesteht, wenn er zehn Jahre in einem dem verstorbenen Partner allein gehörenden Betrieb unentgeltlich mitgearbeitet hat. Dieser Betrag wird auf das bei den Auseinandersetzungen des Gesamtgutes und des Nachlasses dem Ehegatten zufallende Guthaben angerechnet. Übersteigt jedoch die Entschädigung dieses Guthaben, so behält der Ehegatte auch den überschießenden Teil, so dass durchaus ein geldwerter Vorteil entstehen kann.

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