Rz. 223

Kommt es zu keiner Versöhnung der Ehegatten im Schlichtungsgespräch, wird dies nach Art. 1111 Abs. 1 CPC vom Richter festgestellt, der Antragsteller kann – im Falle der akzeptierten Scheidung können beide Ehegatten – dann nach Art. 257–1 CC die eigentliche Scheidungsklage erheben und das eigentliche Scheidungsverfahren einleiten. Die Klage kann nach Art. 1113 CPC innerhalb von drei Monaten nur durch den Ehegatten, der das Verfahren eingeleitet hat, erhoben werden, anschließend auch durch den anderen Ehegatten. Ist nach dreißig Monaten die Scheidungsklage nicht erhoben, so ist das bisherige Verfahren hinfällig. Dem Scheidungsantrag sind nach Art. 257–2 CC, 1115 CPC eine summarische Vermögensaufstellung sowie ein Vorschlag zur Regelung der finanziellen Scheidungsfolgen beizufügen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge