Rz. 116

Gemäß Art. 1569 Abs. 1 S. 1 und 2 CC gilt während des Bestehens der Ehe Gütertrennung. Erst bei Auflösung der Ehe[71] ist der Zugewinn jedes Partners gem. Art. 1569 Abs. 1 S. 3, 1575 Abs. 1 CC durch Vergleich von Anfangs- und Endvermögen zu errechnen und gem. Art. 1575 Abs. 2 CC nach Saldierung vom überschießenden Teil des Zugewinns des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten die Hälfte als Ausgleich zu gewähren. Gemäß Art. 1575 Abs. 1 S. 1 CC ist der Zugewinn mindestens Null. Jeder Ehegatte hat das Recht, bereits während der Ehe seinen ggf. bei Beendigung der Ehe entstehenden Ausgleichsanspruch gem. Art. 2402 CC durch eine Legalhypothek am Grundbesitz des anderen sichern zu lassen. Gemäß Art. 1569 Abs. 2 S. 2 CC ist der Zugewinnausgleich auch beim Tod eines Ehegatten durchzuführen. Es gibt keine § 1371 BGB vergleichbare Sonderregelung.

[71] Möglich ist gem. Art. 1580 CC auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich nach gerichtlicher Aufhebung des Güterstandes der participation aux acquêts, vgl. hierzu Frentzen, Zugewinngemeinschaft und participation aux acquêts, S. 160.

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